Allgemeine Verkaufs- und Lieferungsbedingungen
I Allgemeines
1. Lieferverträge zwischen dem Verkäufer und dem Käufer kommen nur zustande,
wenn der Verkäufer den Liefervertrag schriftlich bestätigt hat.
2. Änderungen oder Ergänzungen der getroffenen Vereinbarungen bedürfen zu
ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung des Verkäufers.
3. Diese Verkaufs- und Lieferungsbedingungen gelten auch dann, wenn der Käufer
seine eigenen, von den Bedingungen des Verkäufers abweichenden allgemeinen
Lieferungsbedingungen mitgeteilt hat oder mitteilt oder diese auf Schriftstücken
des Käufers, insbesondere auf Bestellscheinen, abgedruckt sind.
Gegenbestätigungen des Käufers mit abweichenden Bedingungen wird hiermit
widersprochen.
4. Sollte eine dieser Bedingungen unwirksam sein, so berührt das nicht die
Gültigkeit der anderen Verkaufs- und Lieferbedingungen.
5. Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand ist Ulm.
6. Diese Verkaufs- und Lieferungsbedingungen gelten auch für alle künftigen
Kaufabschlüsse, sofern ihnen nicht andere Lieferbedingungen durch den
Verkäufer zugrunde gelegt werden.
II. Lieferung
1. Für Einhaltung von Lieferfristen wird keine Gewähr übernommen, sofern nicht
im Einzelfall etwas anderes vereinbart ist. Vom Verkäufer etwa übernommene
Lieferfristen verlängern sich um den Zeitraum, währenddessen der Käufer mit
seinen Verpflichtungen aus irgendeinem Vertragsabschluss mit dem Verkäufer
in Verzug ist.
2. In Fällen von Streik, Aussperrung, Betriebsstörung, höherer Gewalt und
sonstigen, vom Verkäufer nicht zu vertretenden Behinderungen ist dieser
berechtigt, die Lieferung um die Dauer der Behinderung hinauszuschieben oder
vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten, ohne dass der Käufer
Ansprüche auf Schadenersatz geltend machen oder Nachlieferung verlangen
kann.
3. Der Käufer kann Teillieferungen nicht zurückweisen.
III. Versendung und Gefahrübergang
1. Die Versendung und die Transportmittel unterliegen ausschließlich der Wahl des
Verkäufers. Der Versand erfolgt für Rechnung des Käufers.
2. Bei allen Lieferungen – auch bei frachtfreier Lieferung – geht die
Transportgefahr in dem Zeitpunkt auf den Käufer über, in dem der Verkäufer die
Ware der Bundesbahn oder dem Frachtführer ausliefert.
IV. Mängelrügen
1. Beanstandungen durch den Käufer sind sofort, spätestens innerhalb einer Woche
nach Eingang der Lieferung durch eingeschriebenen Brief dem Verkäufer
anzuzeigen.
2. Gewährleistungsansprüche sind ausgeschlossen, wenn der Käufer die Waren
weiterverarbeitet oder veräußert, nachdem er den Mangel entdeckt hatte oder
hätte entdecken müssen, es sei denn, er weist nach, dass die Verarbeitung oder
Veräußerung erforderlich war, um einen größeren Schaden zu verhüten.
3. Bei begründeten, ordnungsgemäß gerügten Mängeln ist der Verkäufer lediglich
verpflichtet, die Waren umzutauschen oder, falls dies nicht möglich ist, sie
zurückzunehmen und den Kaufpreis zu erstatten. Voraussetzung ist, dass die
Waren sich noch in dem gleichen Zustand wie bei der Lieferung befinden.
Weist der Käufer nach, dass er die Waren ohne Verstoß gegen die Rügepflicht
weiterverarbeitet oder veräußert hat, so kann er für diesen Teil der Waren
Minderung des Kaufpreises verlangen. Weitergehende Ansprüche sind
ausgeschlossen.
4. Rücksendungen sind nur mit ausdrücklicher Einwilligung des Verkäufers
zugelassen und müssen frachtfrei erfolgen.
V. Zahlung
1. Der Kaufpreis ist 30 Tage nach dem Ausstellungsdatum der Rechnung fällig.
2. Bei verspäteter Zahlung werden Verzugszinsen in angemessener Höhe,
mindestens in Höhe von 2% über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen
Bundesbank berechnet.
3. Gerät der Käufer mit der Erfüllung seiner Zahlungsverpflichtungen aus
irgendeinem Geschäftsabschluss mit dem Verkäufer in Verzug oder gehen bei
ihm Wechsel zu Protest oder erfolgen bei ihm Pfändungen oder tritt in seinen
Vermögensverhältnissen eine wesentliche Verschlechterung ein, so ist der
Verkäufer berechtigt, von dem Liefervertrag ganz oder teilweise zurückzutreten
und für die weiteren Lieferungen Barzahlung zu verlangen. Des Weiteren ist der
Verkäufer berechtigt, alle umlaufenden Akzepte, Wechsel und Schecks sofort
auf Kosten des Käufers aus dem Verkehr zu ziehen.
4. Die Zurückhaltung von Zahlungen wegen irgendwelcher vom Verkäufer nicht
anerkannter Ansprüche des Käufers ist ebenso wie die Aufrechnung mit
irgendwelchen Forderungen ausgeschlossen.
VI. Eigentumsvorbehalt
1. Die Ware bleibt Eigentum des Verkäufers bis zur Bezahlung sämtlicher auch der
zukünftigen Forderungen des Verkäufers gegen den Käufer aus der
gemeinsamen Geschäftsverbindung.
2. Der Käufer darf die Vorbehaltsware nur im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr
veräußern und nicht an Dritte verpfänden oder zur Sicherung übereignen.
Zugriffe auf die Vorbehaltswaren von dritter Stelle sind durch den Käufer dem
Verkäufer sofort anzuzeigen.
3. Für den Fall der Vermischung, Vermengung oder Verarbeitung der
Vorbehaltswaren überträgt der Käufer schon jetzt sein Eigentums- oder
Miteigentumsrecht an der neuen Ware auf den Verkäufer und verpflichtet sich,
diese mit kaufmännischer Sorgfalt für den Verkäufer zu verwahren.
4. Die Forderungen des Käufers aus dem Weiterverkauf der Vorbehaltswaren
werden bereits schon jetzt an den Verkäufer zur Sicherheit abgetreten, und zwar
gleichgültig, ob die Waren an einen oder mehrere Abnehmer, ob sie
unverarbeitet oder verarbeitet weiterverkauft werden. Für den Fall, dass die
Vorbehaltswaren vom Käufer unverarbeitet oder verarbeitet mit anderen dem
Verkäufer nicht gehörenden Waren verkauft werden, gilt die Abtretung der
Kaufpreisforderung nur in Höhe des Wertes der Waren des Verkäufers. Der
Käufer ist zur Einziehung der Forderungen aus dem Weiterverkauf widerruflich
ermächtigt. Auf Verlangen des Verkäufers hat der Käufer die Schuldner der
abgetretenen Forderungen mitzuteilen und dem Schuldner die Abtretung
anzuzeigen.
5. Sofern der Wert der dem Verkäufer gegebenen Sicherungen dessen
Gesamtforderungen um 20% übersteigt, verpflichtet sich der Verkäufer auf
Verlangen des Käufers zur Freigabe der übersteigenden Sicherungen.
Heinrich GLAESER Nachfolger GmbH – Ulm